Dashcams im Auto: Clevere Beweissicherung oder Datenschutz-Falle?

Es ist der Albtraum jedes Autofahrers: Es kracht im Kreuzungsbereich, beide Parteien behaupten felsenfest, sie hätten Grün gehabt, und Zeugen gibt es keine. In solchen Momenten wünschen sich immer mehr Autofahrer einen unbestechlichen Augenzeugen an Bord – eine Dashcam. Die kleinen Kameras an der Windschutzscheibe boomen, da sie das Verkehrsgeschehen lückenlos dokumentieren und im Ernstfall die eigene Unschuld belegen können. Doch wer sich eine solche Kamera ins Auto hängt, bewegt sich rechtlich noch immer in einem extrem sensiblen Spannungsfeld zwischen wertvoller Beweissicherung und strengem Datenschutz.
Das größte Missverständnis rund um die Dashcam betrifft das permanente Filmen. Wer seine Kamera so einstellt, dass sie stundenlang den gesamten Straßenverkehr aufzeichnet und speichert, verstößt in Deutschland ganz klar gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Da dabei ungefragt Passanten und die Kennzeichen unbeteiligter Autofahrer erfasst werden, sehen Gerichte darin einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein permanentes, anlassloses Filmen ist schlichtweg verboten und kann im schlimmsten Fall sogar mit empfindlichen Bußgeldern durch die Datenschutzbehörden geahndet werden. Zudem warnt die Justiz ausdrücklich davor, die Aufnahmen zu nutzen, um andere Verkehrsteilnehmer wegen kleinerer Vergehen bei der Polizei anzuzeigen – die Überwachung des Verkehrs bleibt alleinige Aufgabe der Behörden.
Wie also nutzt man die Technik richtig und vor allem rechtssicher? Das Zauberwort heißt „Loop-Funktion“ in Kombination mit einem sogenannten G-Sensor (Beschleunigungssensor). Moderne, datenschutzkonforme Dashcams filmen zwar während der Fahrt, speichern das Material aber nur in ultrakurzen Sequenzen von wenigen Minuten und überschreiben die ältesten Daten im Anschluss automatisch wieder. Erst wenn das Fahrzeug stark verzögert, eine Vollbremsung hinlegt oder es zu einer Kollision kommt, schlägt der Sensor an. In diesem Moment wird die aktuelle Sequenz dauerhaft gesichert. Ein solches, rein anlassbezogenes Video hat vor Gericht hervorragende Chancen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits bestätigt, dass in solchen Fällen das Interesse an der Unfallaufklärung schwerer wiegen kann als der Datenschutz.
Dass Videomaterial im Haftpflichtprozess den entscheidenden Ausschlag geben kann, zeigen jüngste Urteile: So konnte beispielsweise ein Autofahrer durch die Aufzeichnungen einer Rundumkamera beweisen, dass die Tür eines parkenden Autos so kurzfristig geöffnet wurde, dass ein Ausweichen unmöglich war. Doch Vorsicht ist bei Auslandsfahrten geboten: Eine einheitliche europäische Regelung gibt es nicht. Während Länder wie Frankreich oder Großbritannien Dashcams als Beweismittel zulassen, ist der Einsatz in Ländern wie Portugal oder Luxemburg streng verboten und kann schon beim bloßen Mitführen teuer werden. Vor der Fahrt in den Urlaub sollte die Kamera im Zweifel also lieber deaktiviert werden.
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall und du hast den Vorfall datenschutzkonform aufgezeichnet, sind diese Daten Gold wert – allerdings müssen sie auch fachgerecht ausgewertet werden. Genau hier kommen wir ins Spiel. Als dein zertifizierter Kfz-Gutachter betrachte ich ein Dashcam-Video als wertvolles Puzzleteil bei der Unfallrekonstruktion. Wir gleichen die Videoaufnahmen mit den tatsächlichen Beschädigungen an deinem Fahrzeug, den Spaltmaßen und den Fehlerspeichern der Assistenzsysteme ab. So erstellen wir ein hieb- und stichfestes Schadengutachten, das im Zusammenspiel mit dem digitalen Augenzeugen von keiner Versicherung der Welt einfach so vom Tisch gewischt werden kann. Die Dashcam liefert die Bilder – wir liefern die handfesten, technischen Fakten für deine reguläre Schadensabwicklung.




















































